Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 11
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Beant­wor­tung der auf­ge­wor­fenen Fragen
3.Vora­bum­set­zung der Offen­le­gungs­ver­ord­nung und Taxo­nomie-Verordnung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1. EWR-FNDG
2. FMAG
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes aufgeworfenen Fragen
 
Anlässlich der Sitzung vom 2. Dezember 2021 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 90/2021 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) in erster Lesung beraten.
Gegenstand der Vorlagen ist einerseits die Durchführung bzw. Umsetzung der oben genannten EU-Verordnungen im EWR-FNDG, soweit eine solche aufgrund von Bestimmungen dieser Verordnungen notwendig ist. Andererseits bedingt der Erlass des EWR-FNDG einige Anpassungen im FMAG. Sowohl die Offenlegungsverordnung als auch die Taxonomie-Verordnung stellen jeweils für sich einen wesentlichen Eckpfeiler des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97) und des Europäischen Grünen Deals (COM(2019) 640) dar. Beiden Projekten gemeinsam ist das Ziel, Finanzströme in nachhaltige Investitionen zur Finanzierung einer "grünen" Wirtschaft umzulenken und mittels umfassenden Transparenzanforderungen das sogenannte "Greenwashing" gegenüber Investoren zu vermeiden. Investoren sollen basierend auf ausreichend klaren Informationsgrundlagen ihre Entscheidungen entsprechend ihren Nachhaltigkeitspräferenzen treffen können.
Die Gesetzesvorlagen wurden vom Landtag als notwendige Durchführungs- bzw. Umsetzungsmassnahmen im Hinblick auf die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung ausdrücklich begrüsst. Insbesondere die strategische Bedeutung des EWR-FNDG im Hinblick auf das Erreichen der Klimaziele des Übereinkommens von Paris wurde hervorgehoben und die Regierung in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der UNO-Nachhaltigkeitsziele bestärkt. Der Landtag hat dem Eintreten auf die Vorlagen einhellig zugestimmt. In der ersten Lesung des Landtages wurden zu den Ausführungen im Bericht und Antrag bzw. zu den Gesetzesvorlagen einzelne Fragen aufgeworfen, die mit der gegenständlichen Stellungnahme beantwortet werden.
6
In der Vorlage EWR-FNDG war anlässlich der ersten Lesung noch das gemeinsame Inkrafttreten mit dem EWR-Übernahmebeschluss betreffend die Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung vorgesehen. Dabei wurde in den Erläuterungen bereits darauf hingewiesen, dass sich dieses Inkrafttreten im Hinblick auf die zweite Lesung, je nach Entwicklung des EWR-Übernahmeverfahrens, noch ändern könne. In der Zwischenzeit hat sich die im Dezember 2021 geplante Unterfertigung des EWR-Übernahmebeschlusses verzögert. Das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses ist damit noch nicht absehbar. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, eine Vorabumsetzung der Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung in Liechtenstein vorzusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Bedeutung des EWR-FNDG für den liechtensteinischen Finanzmarkt, sowie um eine Wettbewerbsgleichheit mit den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, soll das EWR-FNDG am 1. Mai 2022 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses gelten die Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung als nationales Recht und sind unmittelbar und ergänzend zum EWR-FNDG anwendbar.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
7
Vaduz, 8. Februar 2022
LNR 2021-128
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes aufgeworfenen Fragen sowie zu den von der Regierung vorgeschlagenen Vorabumsetzungen von EU-Rechtsakten zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Der Bericht und Antrag Nr. 90/2021 wurde in der Landtagssitzung vom 2. Dezember 2021 in erster Lesung behandelt und begrüsst. Das Eintreten auf die Vorlagen war unbestritten. Auf die grosse strategische Bedeutung des EWR-FNDG, dessen Wirkung für die Reputation und Entwicklung des liechtensteinischen Finanzplatzes wichtig ist, wurde ausdrücklich hingewiesen. Es wurde zudem für richtig befunden,
8
dass im Bereich der Nachhaltigkeit auch dem Finanzmarkt und somit dem starken liechtensteinischen Finanzsektor eine Rolle zugewiesen und die Umleitung von Finanzströmen in Richtung nachhaltige Realwirtschaft unterstützt werden soll. Damit könne ein wertvoller Beitrag zur Erreichung der Klimaziele geleistet werden, was mittlerweile praktisch alle bedeutenden Finanzmarktteilnehmer in Liechtenstein veranlasst habe, die Nachhaltigkeit in ihren strategischen Ausrichtungen als wichtiges Element zu integrieren.
In der Eintretensdebatte wurden verschiedene Fragen zu den Ausführungen im Bericht und Antrag und im Anschluss während der Lesung der Gesetzesvorlage eine Frage zu einer Bestimmung des EWR-FNDG aufgeworfen. Diese Fragen werden mit vorliegender Stellungnahme beantwortet. Zudem sieht die Regierung nun mehr die Vorabumsetzung der Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung vor, was zu einer marginalen Abänderung des EWR-FNDG führt.
LR-Systematik
9
95
954
9
95
952
LGBl-Nummern
2022 / 121
2022 / 120
Landtagssitzungen
11. März 2022
Stichwörter
Abän­de­rung Finanzmarktaufsichtsgesetz
Erleich­te­rung nach­hal­tiger Investitionen
EWR-Finanz­dienst­lei­stungs-Nach­hal­tig­keits-Durchführungsgesetz
EWR-FNDG
Finanz­dienst­lei­stungs­sektor
FMAG
nach­hal­tig­keits­be­zo­gene Offenlegungspflichten
Offen­le­gungs­ver­ord­nung
Taxo­nomie-Verordnung